Erste vorsichtige Schritte sind nach der neuen Verordnung für die Stadt Mönchengladbach seit dem 21.05.2021 wieder möglich.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen darf nur im Außenbereich und mit bestätigtem negativen Bürgertest (oder vollständigem Impfschutz bzw. Genesenennachweis) für Gäste und Bedienung durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten:
- Gästen muss ein Sitzplatz, an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz, zugewiesen werden.
- Eine Beschränkung der Öffnungszeiten ist derzeit nicht vorgesehen.
- Bei der Zusammensetzung an den Tischen sind die Regelungen zur Kontaktbeschränkung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a und b der Coronaschutzverordnung zu beachten. Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts mit einer weiteren Person (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus einem anderen Haushalt. Außerdem sind wieder Treffen von höchstens insgesamt fünf Personen (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Geimpfte und Genesene) aus zwei Haushalten zulässig. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als vollständig geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte. Dies gilt so auch für Außengastronomie
- Die Rückverfolgbarkeit aller Gäste ist sicherzustellen
- Maskenpflicht besteht in allen Innenräumen, beispielsweise zum Aufsuchen der Toiletten oder zum Erreichen der Terrasse.
- Tische und Stühle sind so anzuordnen, dass der Abstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Besuchern eingehalten wird.
- Die allgemeinen Hygienevorschriften des § 4 CoronaschutzVO einzuhalten.
In Bezug auf die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden in Innenräumen gilt § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, nur nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 zulässig.
Quelle: https://notfallmg.de/